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Arbeitssicherheit für Bauherren

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Als Bauherr tragen Sie nach der Baustellenverordnung (BauStellV) die übergeordnete Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz auf Ihrer Baustelle. Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber (Gewerke) parallel oder nacheinander auf dem Bauvorhaben tätig werden, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, gezielte Maßnahmen zur Unfallvermeidung einzuleiten.

Eine kleine Hilfestellung für Sie zusammengefasst als Checkliste:

Phase 1: Die Vorankündigung (Vor dem Baustart)

  • Vorankündigung übermitteln: Bei größeren Bauvorhaben müssen Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. dem Gewerbeaufsichtsamt) spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine schriftliche Vorankündigung zukommen lassen. Diese muss zudem gut sichtbar auf der Baustelle ausgehängt werden. Detaillierte behördliche Leitfäden stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereit.

Phase 2: Das Fundament (Die Organisation in der Planungsphase)

  • SiGe-Koordinator bestellen: Arbeiten Beschäftigte mehrerer Firmen auf der Baustelle, müssen Sie als Bauherr einen geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ernennen. Der SiGeKo unterstützt Sie dabei, Gefahrenpotenziale bereits in der Entwurfs- und Planungsphase systematisch zu minimieren.
  • SiGe-Plan erstellen lassen: Ist eine behördliche Vorankündigung erforderlich und es sind mehrere Gewerke vor Ort (oder es werden besonders gefährliche Arbeiten wie z. B. Asbestsanierungen durchgeführt), muss zwingend ein spezifischer Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ausgearbeitet werden.

Phase 3: Die Praxis (Im laufenden Baubetrieb)

  • Einhaltung koordinieren: Während der gesamten Bauausführung muss der SiGeKo (oder Sie selbst, sofern Sie die nötige baufachliche und arbeitsschutztechnische Qualifikation besitzen) das sichere Zusammenwirken der Betriebe überwachen, Sicherheitsbesprechungen leiten und den SiGe-Plan bei Planänderungen anpassen.
  • Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellen: Schon während der Bauphase muss eine Dokumentation mit sicherheitstechnischen Hinweisen für spätere Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten am fertigen Gebäude zusammengestellt werden.

Wichtiger Risikohinweis:

Die Vorgaben der BauStellV zu vernachlässigen oder keinen SiGeKo einzusetzen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann sehr teuer werden. Drastischer ist jedoch das zivil- und strafrechtliche Risiko: Kommt es auf der Baustelle zu einem schweren Unfall, der durch ordnungsgemäße Koordination vermeidbar gewesen wäre, droht dem Bauherrn die persönliche Haftung mit dem Privatvermögen. Die Beauftragung einer externen Bauleitung oder von Generalunternehmern entbindet Sie im Schadensfall nicht automatisch von Ihrer gesetzlichen Auswahl- und Überwachungspflicht. Dokumentiert, können die Berufsgenossenschaften Regressforderungen an Sie stellen, sodass Sie mit Ihrem Privatvermögen haften.

Um Ihnen konkretere Tipps geben zu können, lassen Sie mich kurz wissen:

  • Wie viele Gewerke sind gleichzeitig oder nacheinander bei Ihrem Bauvorhaben beschäftigt? (inklusive Subunternehmen) für wie viele Tage ist die Baustelle geplant?
  • Welche Art (Einfamilienhaus, Gewerbe, Bauumfang, Tiefbau, Hochbau etc.)?
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Häufige Fragen zur Arbeitssicherheit auf Baustellen nach BauStellV

Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen für Bauherren, damit Sie sicher starten.

Wann ist die Bestellung eines SiGeKos rechtlich zwingend erforderlich?

Ein SiGeKo muss immer dann bestellt werden, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig sind (§ 3 BauStellV). Die Projektgröße oder die Dauer der Arbeiten spielen für diese Grundpflicht keine Rolle.

Welche Projekte fallen unter die Pflicht der behördlichen Vorankündigung?

Eine Vorankündigung ist Pflicht, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sind, oder wenn der geschätzte Arbeitsumfang 500 Personentage überschreitet.

Wer haftet im Schadensfall bei Verstößen gegen die Baustellenverordnung?

Die Verantwortung verbleibt primär beim Bauherrn. Sie können die operativen Pflichten der BauStellV zwar vertraglich an einen qualifizierten „beauftragten Dritten“ nach § 4 BauStellV (z. B. Architekt oder Projektsteuerer) übertragen, behalten im Kern jedoch stets eine Kontroll- und Überwachungspflicht.

Ein offizielles Tool für Ihre weiteren Fragen ist die Seite KomNet NRW

Wenn sie eine Zusmmenfassung vieler Vorgaben benötigen ist die Seite BAuA für Sie ein guter Hinweisgeber.

Zwei Geschäftsleute besprechen einen Geschäftsplan mit Diagrammen an einer Tafel.